Klarstellung von Weinbauministerium, ADD Trier, ILC und DLR
Die VO (EG) Nr. 607/2009 besagt in den einschlägigen Art. 61, Abs.1, Art. 62 Abs.1 lit.c i und Art. 67 Abs.2, dass bezogen auf Erntejahr, die Angabe einer Rebsorte sowie die Verwendung einer geografischen Angabe, der bezeichnungsgebende Anteil für Erzeugnisse mit einer Ursprungsbezeichnung, die kleiner als das bestimmte Anbaugebiet ist, mindestens 85% betragen muss. Ausdrücklich wird erwähnt, dass die für die Süßung erforderliche Erzeugnismenge hierbei unberücksichtigt bleibt, somit alleinig der Grundwein Berechnungsbasis ist.
Bei Verwendung einer bezeichnungsschädlichen Süßreserve (SR), bezogen auf die geografische Angabe, die Rebsorte sowie den Jahrgang dürfen die vorgenannten Bezeichnungselemente nur genutzt werden, wenn einschließlich der zur Süßung verwendete Anteil, nicht mehr als 25% der zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse eine andere geografische Angabe, eine andere Rebsorte sowie einen anderen Jahrgang tragen. Die Überschreitung der 25% Grenze ist nur möglich, wenn bezeichnungsgleiche Süßreserve (gleiche Bezeichnung wie der Grundwein) verwendet wird. Dies erhöht jedoch nicht den Anteil des bezeichnungsschädlichen Verschnittweins. Eine Erhöhung des SR Anteils kann nur durch bezeichnungsgleiche SR vorgenommen werden. Die zugesetzte Menge wird durch Einhaltung des geforderten vorhandenen Alkoholgehaltes eingeschränkt. Die Erhöhung des Zusatzes an bezeichnungsgleicher SR führt jedoch nicht zur Erhöhung des Verschnittanteils.
Dazu ein Beispiel
Menge des Grundweins / 1572 L
+ bezeichnungsgleiche SR / 150 L
+ max. mögliche Verschnittwein / 277 L (auf Basis von 1572 L)
+ max. mögliche bezeichnungsungleiche SR / 247 L (25 % auf Basis von 1572 L)
= 2246 L (und nicht 2296 Liter).