Kennzeichnung von Verschnitten – Info Ökologischer Weinbau

Nach Mitteilung des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten in Mainz (MULEWF) wird nun die Frage nach der Kennzeichnung von Verschnitten von 2012er Weinen und älteren Jahrgängen NEU geregelt.

Je nach Konstellation gibt es folgende Kennzeichnungsmöglichkeiten:

1. Einem Bio-/Ökowein der Ernte 2012 wird ein Wein/Süßreserve der Jahrgänge 2011
oder älter, hergestellt nach den Bedingungen für „Wein aus Trauben aus
ökologischem Anbau“, bis zu 15 % hinzuverschnitten.

– Eine Kennzeichnung als Bio-/Ökowein einschließlich der Verwendung des EU Bio- Logos ist nur dann möglich, wenn das Erzeugnis zu 100 % nach den Kriterien der neuen Öko-Kellerrichtlinien (VO (EU) Nr. 203/2012, siehe Hinweise vom 20.09.2012) hergestellt wurde. Auch die Bestandteile aus 2011 oder älter müssen also den neuen önologischen Bestimmungen (gemäß Titel II Kapitel 3a) entsprechen. Z.B. darf zugesetzte Süßreserve älterer Jahrgänge nicht entschwefelt und nicht über 70°C erhitzt worden sein. Es darf keine Filtration unter 0,2 µm Porengröße stattgefunden haben.

– Der Wein bzw. die Süßreserve des Jahrgangs 2011 und früher entspricht nicht den neuen Vorschriften, wurde aber entsprechend den vor dem 1.8.2012 geltenden Bestimmungen hergestellt und dürfte als „Wein aus Trauben aus ökologischem Anbau“ bezeichnet werden.
Rechtsfolge: Gemäß Art. 95 Abs. 10a der VO (EG) Nr. 889/2008 darf ein solcher Wein nicht als „2012er Biowein“ bezeichnet werden.

Dieser Wein darf aber als „2012er Wein aus Trauben aus ökologischem Anbau“ bezeichnet werden!

2. Ein Wein/Süßreserve der Jahrgänge 2012 und folgende hergestellt nach den Bedingungen für Bio-/Ökowein wird einem „Wein aus Trauben aus ökologischem Anbau“ der Ernte 2011 oder älter bis zu 15 % (bis zu 25 % bei Süßreserve) hinzuverschnitten.

– Eine Kennzeichnung als Bio-/Ökowein ist nicht möglich.

– Eine Kennzeichnung als „Wein aus Trauben aus ökologischem Anbau“ ist möglich.

– Eine Weinbezeichnung ohne Hinweis auf die ökologische Produktionsweise ist möglich.

3. Weine des Jahrgangs 2012, die zu 100 % nach den neuen Bestimmungen hergestellt wurden, können auch ohne Jahrgangsangabe als Bio-/Ökowein bezeichnet werden.

4. Wein des Jahrgangs 2012, der die Kriterien der neuen Öko-Kellerrichtlinien (VO (EU) Nr. 203/2012 zur Änderung der VO (EG) Nr. 889/2008) nicht erfüllt, kann nur als Wein ohne Bezug auf die ökologische Produktionsweise bezeichnet werden.

Daneben müssen selbstverständlich die übrigen weinrechtlichen Vorschriften hinsichtlich des Verschnitts und seiner bezeichnungsrechtlichen Folgen beachtet werden.

Quelle: DLR RNH

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