Kabinett beschließt Änderung des Weingesetzes

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch das Achte Gesetz zur Änderung des Weingesetzes auf den Weg gebracht. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Weinbaus zu verbessern und den Verbrauchern mehr Orientierung zu geben.

„Mit der Gesetzesänderung schafft die Bundesregierung die Voraussetzung dafür, dass die deutsche Weinwirtschaft von der neuen EU-Maßnahme zur Absatzförderung auf dem Binnenmarkt profitieren kann. Das Programm soll dazu beitragen, die heimischen und europäischen Verbraucher gezielt darüber aufzuklären, was die Weine aus den deutschen Anbaugebieten auszeichnet und einzigartig macht“, sagte Christian Schmidt, Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft am Rande der Kabinettssitzung in Berlin. In Zukunft könnten außerdem Informationskampagnen zu den Auswirkungen des Weinkonsums auf die Gesundheit gefördert werden, erläuterte der Minister.

Mit dem Gesetz werden auch die Voraussetzungen für eine schnelle und unkomplizierte Umsetzung der im EU-Recht enthaltenen Regelungen geschaffen, wonach geografischer Angaben auch für aromatisierte Weinerzeugnisse geschützt werden können. Damit können die Erzeuger frühzeitig vor Inkrafttreten der neuen EU-Regelung entscheiden, ob und inwieweit sie heimische Produkte zur stärkeren Profilierung und besseren Information der Verbraucher auch mit einer geschützten geografischen Angabe versehen wollen.

Durch eine im neuen Gesetz enthaltene Klarstellung können Weine den Namen einer kleineren geografischen Einheit wie einer Katasterlage künftig nicht nur zusätzlich zur Einzellage auf dem Etikett nennen, sondern auch stattdessen. „Weine aus Spitzenlagen können so zielgenau abgegrenzt und für den Verbraucher besser wahrnehmbar gemacht werden“, sagte Schmidt.

Hintergrundinformation

Das Weingesetz regelt in Deutschland das gesamte Weinrecht, soweit es nicht schon auf EU-Ebene bestimmt ist bzw. durch landesrechtliche Regelungen ausgeführt wird. Insbesondere im Bereich der önologischen Verfahren, des Bezeichnungsrechts, des Schutzes von Herkunftsangaben und der Umsetzung des Stützungsprogramms für Wein gibt es Spielraum für nationale Regelungen.

Weinstraf- und – Bußgeldrecht neu geregelt

Hintergrund der Neuregelung ist eine Änderung der EU-rechtlichen Bestimmungen, auf die im nationalen Recht Bezug genommen wird. Ab dem 1. Januar 2014 ist die Verordnung (EU) Nr.1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse in Kraft, in der eine Reihe von Vorschriften enthalten sind, die – entsprechend der Vorgängerregelung – für den Weinsektor bestimmte Verbote und Gebote vorsehen. Um deren Befolgung sicher zu stellen, muss nun auf die neue EU-Verordnung verwiesen werden.

Die Neuregelung wurde zu einer grundlegenden systematischen und inhaltlichen Neuordnung des Weinstraf- und Ordnungswidrigkeitenrechts genutzt. Im Gegensatz zur Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts gibt es einige neue Tatbestände. So wird zum Beispiel die Verwendung EU-rechtlich unzulässiger Lebensmittelzusatzstoffe oder die Verwendung zulässiger Lebensmittelzusatzstoffe unter EU-rechtlich unzulässigen Bedingungen bei aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken oder aromatisierten weinhaltigen Cocktails, die früher in der Weinverordnung bestraft wurde, in der WeinSBV sanktioniert. Erstmalig werden Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben als Ordnungswidrigkeit bewehrt, was den Verbraucherschutz wirksam verbessert.

Fördermaßnahmen im Rahmen des nationalen Stützungsprogramms

Im Rahmen der Weinmarktreform 2009 wurden den Mitgliedstaaten Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union (EU) zur Durchführung des NSP zugewiesen, mit denen – zunächst für einen Zeitraum von 5 Jahren – bis zu 11 verschiedene Maßnahmen zugunsten des Weinsektors gefördert werden konnten. Die zweite Laufzeit des NSP umfasst die Jahre 2014 bis 2018. Zum 1. Januar 2014 tritt die Reform der eGMO in Kraft. Damit stehen den Mitgliedstaaten dann 8 verschiedene Fördermaßnahmen zur Auswahl. Mit der Reform wurde die Absatzförderung um Informationsmaßnahmen auf dem Binnenmarkt erweitert. Außerdem wurde die Innovationsförderung als eigenständiges Element aufgenommen und im Rahmen der Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen die Förderung der Wiederbepflanzung aus phytosanitären Gründen eingeführt.

Um von den neuen Fördermöglichkeiten Gebrauch machen zu können, bedarf es einer Umsetzung in nationales Recht durch eine entsprechende Änderung des Weingesetzes, die 2014 erfolgen wird.

Das NSP für Deutschland gliedert sich in einen Bundes- und einen Länderteil. Der Länderteil wiederum besteht aus 7 sogenannten Regionalteilen, mit denen die am NSP teilnehmenden Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz; Sachen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ihre individuell ausgewählten Fördermaßnahmen durchführen.

Der Bundesteil enthält ausschließlich die Maßnahme Absatzförderung auf Drittlandsmärkten.

Der Länderteil enthält folgende Maßnahmen, die von den jeweils angegebenen Ländern durchgeführt werden:

Absatzförderung auf Drittlandsmärkten (Hessen und Rheinland-Pfalz)
Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt) Prämienzuschüsse für Ernteversicherungen (Rheinland-Pfalz und Sachsen)
Investitionsbeihilfen (Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen)

In der ersten Förderperiode des NSP von 2009 bis 2013 stiegen die für Deutschland aus dem EU-Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel von 23 Millionen Euro für 2009 auf rund 39 Millionen für 2013. Die Förderung wird in dieser Höhe fortgeschrieben, sodass Deutschland in der Periode 2014 bis 2018 insgesamt fast 200 Millionen Euro Fördermittel von der EU bereitgestellt werden.

Die Fördermittel werden im Verhältnis der jeweiligen Rebflächenanteile der am NSP teilnehmenden Länder auf diese verteilt. Änderungen des NSP können jährlich an 2 Terminen vorgenommen werden und sind der EU-Kommission zu notifizieren.

Die EU-Kommission hat während der ersten Förderperiode einen Bericht vorgelegt, mit dem die im Rahmen des NSP angebotene Maßnahme der Absatzförderung von Wein auf Drittlandsmärkten evaluiert wird. Der Bericht steht zum Herunterladen zur Verfügung (siehe unten).

Verfahren auf Bundesebene für Beihilfen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Das Verfahren zur Gewährung von Beihilfen für die Absatzförderung auf Drittlandsmärkten auf Bundesebene wird von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) durchgeführt.

Interessenten können im Rahmen einer Ausschreibung, die von der BLE durchgeführt wird, einen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe stellen. Dieser Antrag ist unter Verwendung des bei der BLE erhältlichen Antragsformulars vollständig ausgefüllt jährlich in der Zeit vom 1. September bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres (Ausschlussfrist) bei der BLE einzureichen. Später eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.

Die BLE prüft innerhalb von vier Wochen ab Antragseingang, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung erfüllt sind und trifft unter bestimmten Kriterien im Rahmen der verfügbaren Fördermittel eine Auswahl aus den Maßnahmen, für die ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe gestellt wurde.

Die Gewährung einer Beihilfe setzt den Abschluss eines Durchführungsvertrages zwischen der BLE und dem Antragsteller, dessen Maßnahme ausgewählt wurde, voraus.

Die Höhe der Beihilfe beträgt 50 Prozent der zur Durchführung der Stützungsmaßnahme aufgewendeten beihilfefähigen Kosten.

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