Ab dem 13. Dezember 2014 müssen die Vorschriften der #EU-Verordnung 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittel-Informationsverordnung oder LMIV) eingehalten werden.
Die #LMIV sorgt für Vorgaben zur besseren Lesbarkeit (unter anderem eine Mindestschriftgröße), eine klarere Kennzeichnung von Lebensmittelimitaten, eine verbesserte Allergenkennzeichnung vorverpackter Lebensmittel und die obligatorische Allergeninformation bei loser Ware sowie ab Dezember 2016 eine verpflichtende Nährwertkennzeichnung.
Die wichtigsten #Neuerungen der #LMIV
Seit Dezember 2011 ist die EU-Verordnung zur Information der Verbraucher über Lebensmittel, die sogenannte Lebensmittel-Informationsverordnung oder LMIV in Kraft. Verbindlich sind die meisten Vorschriften ab dem 13.12.2014. Die Verordnung gilt einheitlich und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU. Mit der neuen Regelung wurden Kennzeichnungsvorschriften von zahlreichen EU-Richtlinien zusammengefasst und die Rechtsvorschriften an neue Verbraucherbedürfnisse und Entwicklungen auf dem Lebensmittelmarkt angepasst. Die LMIV bringt auch neue Pflichten für Lebensmittelunternehmer mit sich, von denen die Wichtigsten hier aufgeführt werden.
#Mindestschriftgröße
Alle Pflichtangaben sind an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen. Sie dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.
Neu ist, dass es eine Vorgabe für die #Schriftgröße gibt:
Pflichtangaben müssen mindestens in 1,2 mm großer Schrift – bezogen auf das kleine „x“, also den mittleren Buchstabenteil – gedruckt werden. Bei kleinen Verpackungen (größte Oberfläche weniger als 80 cm2) muss die Schrift mindestens 0,9 mm groß sein.
#Allergenkennzeichnung
Die 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, wie Nüsse oder Soja, müssen im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden.
Neu ist, dass diese Stoffe und Erzeugnisse zusätzlich im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden müssen, so dass sie sich von den anderen Zutaten eindeutig abheben, z.B. durch die Schriftart, den Schriftstil (z.B. Fettdruck) oder die Hintergrundfarbe.
Bitte beachten Sie: Bis alle Etiketten an die neuen Vorschriften angepasst worden sind, können Sie noch für eine Übergangszeit Produkte mit alter Kennzeichnung ohne Hervorhebung vorfinden. Dies gilt insbesondere bei länger haltbaren Produkten.
Neu ist, dass auch bei unverpackter Ware (z.B. an der Fleischtheke oder im Restaurant) eine Information über Allergene verpflichtend ist.
#Herkunftskennzeichnung
Ab April 2015 muss unverarbeitetes und vorverpacktes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch verpflichtend mit dem Aufzuchtort und dem Schlachtort des Tieres gekennzeichnet werden.
Bei Lebensmitteln ist generell die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts verpflichtend, falls ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre. Dies gilt insbesondere, wenn die dem Lebensmittel beigefügten Informationen oder das Etikett insgesamt sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort. Bei Fleisch ist der Begriff „Ursprung“ bzw. „Herkunft“ Erzeugnissen vorbehalten, die komplett aus einem Land stammen (Geburtsort, Aufzuchtort, Schlachtort).
#Nährwertkennzeichnung
Neu ist, dass die Darstellungsform der Nährwerttabelle festgelegt ist, auch wenn sie freiwillig verwendet wird. Zur besseren Vergleichbarkeit müssen die Nährstoffgehalte immer bezogen auf 100 Gramm (g) oder 100 Milliliter (ml) angegeben werden. Zusätzliche Angaben pro Portion oder Verzehreinheit (z.B. Scheibe oder Stück) sind auch weiterhin zulässig.
Die Tabelle muss Angaben zum Energiegehalt und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz (sog. „Big 7“) enthalten. Vitamine und andere Nährwerte müssen dann angegeben werden, wenn sie auf der Verpackung herausgestellt werden (wie Vitamin C in dem Beispiel Orangensaft).
Die „#Big7“ können zusätzlich als Prozentsatz von festgelegten Referenzmengen im Verhältnis zu 100 g oder zu 100 ml ausgedrückt werden.
Zusätzlich zur Nährwerttabelle können die Angaben zum Energiegehalt und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz auch auf der Vorderseite wiederholt werden. Die Angabe darf hier pro Portion erfolgen, der Energiegehalt muss jedoch auch auf 100 g bzw. 100 ml angegeben werden.
Ab dem 13. Dezember 2016 gehört diese Nährwerttabelle grundsätzlich auf alle verpackten Lebensmittel.
#Lebensmittel-Imitate
Zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung wurden für Lebensmittel-Imitate (z.B. Pflanzenfett anstelle von Käse als Pizzabelag) spezielle Kennzeichnungsvorschriften festgelegt. Bei der Verwendung von Lebensmittel-Imitaten muss der ersatzweise verwendete Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden, der in der Regel auf der Produktvorderseite zu finden ist. Die Schriftgröße der Imitatkennzeichnung muss mindestens 75 Prozent der Größe des Produktnamens betragen und darf nicht kleiner als die vorgeschriebene Mindestschriftgröße sein. Die Angabe muss zusätzlich im Zutatenverzeichnis erscheinen.
#Raffinierte pflanzliche #Öle und Fettes Brot
Raffinierte pflanzliche Öle und Fette mussten bislang nur mit ihrem Klassennamen angegeben werden (z.B. Pflanzenöl oder Pflanzenfett). Neu ist, dass ihre botanische, bzw. pflanzliche Herkunft angegeben werden muss (z.B. Palmöl oder Pflanzenfett (Kokos)). Wenn sie im Zutatenverzeichnis mit der Bezeichnung „pflanzliche Öle“ bzw. „pflanzliche Fette“ zusammengefasst werden, muss sich unmittelbar danach eine Liste mit den Angaben der speziellen pflanzlichen Herkunft anschließen (z.B. Palmöl, Sojaöl)). Danach kann die Wendung „in veränderlichen Gewichtsanteilen“ folgen. Im Falle einer Zusammenfassung werden sie nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der vorhandenen pflanzlichen Öle und Fette im Zutatenverzeichnis aufgeführt. Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl oder Fett muss ggf. mit dem Ausdruck „ganz gehärtet“ oder „teilweise gehärtet“ versehen sein.
#Zusammengefügte #Fleisch-/#Fischstücke
Einige Fleisch- oder Fischprodukte, sehen zwar aus wie ein gewachsenes Stück Fleisch oder Fisch, bestehen jedoch tatsächlich aus verschiedenen Stücken, die zum Beispiel durch Lebensmittelenzyme zusammengefügt. Dies muss zusätzlich durch den Hinweis: „Aus Fleischstücken zusammengefügt „ oder „Aus Fischstücken zusammengefügt“. gekennzeichnet werden.
#Einfrierdatum
Bei eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitungen und eingefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeugnissen muss das Einfrierdatum angegeben werden. Es wird die Angabe „eingefroren am…“ aufgedruckt, gefolgt von dem Datum des ersten Einfrierens.
#Koffeinhaltige Lebensmittel
Getränke mit einem erhöhten Koffeingehalt müssen einen Hinweis tragen, dass diese nicht für Kinder, Schwangere und Stillende empfohlen sind (Beispiel „#Energydrinks“). Für Lebensmittel mit der Bezeichnung „Tee“ oder „Kaffee“ gilt diese Pflicht nicht. Einen ähnlichen Hinweis für Kinder und Schwangere erhalten Lebensmittel, die keine Getränke sind, denen aber aus physiologischen Gründen Koffein zugesetzt wurde. Auf diesen muss dann auch der Koffeingehalt angegeben sein.
#Nanokennzeichnung
Alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien im Lebensmittel vorhanden sind, müssen im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden. Auf die Bezeichnung solcher Zutaten muss das in Klammern gesetzte Wort „Nano“ folgen.
#Internet-Handel
Bei vorverpackten Lebensmitteln, die über das Internet verkauft werden, müssen alle Pflichtangaben mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums und des Verbrauchsdatums schon vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein.
Sie müssen auf der Internetseite erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden. Wird auf andere geeignete Mittel zurückgegriffen, so sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel bereitzustellen, ohne dass der Lebensmittelunternehmer den Verbrauchern zusätzliche Kosten in Rechnung stellt. Alle verpflichtenden Angaben müssen zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.
Umsetzung in #nationales #Recht
Die sogenannte Lebensmittel-Informationsverordnung (#LMIV) gilt europaweit einheitlich und ist in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar. Dennoch bedarf es zur Anpassung des nationalen Rechts und aus sanktionsrechtlichen Gründen einer nationalen Durchführungsverordnung.
Das BMEL hat deshalb einen Entwurf für eine Verordnung zur Anpassung nationaler Vorschriften an die LMIV (LMIVAV) erarbeitet, der im Juli an die beteiligten Ressorts, Länder und betroffenen Verbände zur Stellungnahme übermittelt wurde. Ziel des Verordnungsentwurfs ist es, das nationale Recht an die Vorgaben der EU-Verordnung anzupassen, insbesondere gleichlautendes und entgegenstehendes nationales Recht aufzuheben sowie ergänzende nationale Durchführungsvorschriften zu schaffen.
#Allergenkennzeichnung #loser #Ware
Teil des o.g. nationalen Rechtsverordnungsentwurfs war auch eine Regelung zur Allergenkennzeichnung bei unverpackten Lebensmitteln (sog. loser Ware). Nach Auswertung der zur LMIVAV im BMEL eingegangenen Stellungnahmen wurde die Regelung zur Art und Weise der Allergenkennzeichnung loser Ware aus dem Entwurf der #LMIVAV herausgelöst und vorab durch eine separate vorläufige Verordnung (Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung – VorlLMIEV) geregelt. Einer entsprechenden Verordnung des BMEL hat der Bundesrat am 28. November 2014 zugestimmt.
Damit wird von der mitgliedstaatlichen Befugnis Gebrauch gemacht werden, die Art und Weise der künftig auch bei lose abgegebenen Lebensmitteln EU-weit verpflichtenden Kennzeichnung von Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen (so genannte 14 Hauptallergene, gelistet im Anhang II der LMIV, unter Weizen und anderes glutenhaltiges Getreide, Milch, Eier, Fische, Schalenfrüchte, Sellerie) zu regeln.
Mit der #nationalen #Verordnung werden den Lebensmittelunternehmen und insbesondere den mittelständischen Handwerksbetriebe unter Berücksichtigung der hohen gesundheitlichen Interessen praxisgerechte und flexible Lösungen an die Hand gegeben. Neben dem weiten Spektrum der schriftlichen Informationsmöglichkeiten ist mit der nationalen Regelung deshalb auch generell die Möglichkeit der mündlichen Information zulässig. Basis für die mündliche Information muss allerdings eine schriftliche Dokumentation sein, die sowohl nachfragenden Verbraucherinnen und Verbrauchern als auch den zuständigen Kontrollbehörden zugänglich gemacht werden kann. Weiterhin ist in der Verkaufsstätte auf die mündliche Information und die Möglichkeit der Einsichtnahme in die schriftliche Dokumentation an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar hinzuweisen.
Zur Frage einer möglichen nationalen Ausgestaltung der Allergenkennzeichnung loser Ware wurden bereits seit 2012 intensive Gespräche – auch auf politischer Ebene – gemeinsam mit dem Deutschen Allergie- und Asthmabund (#DAAB) und Vertretern der Wirtschaft, einschließlich des Lebensmittelhandwerks sowie des Hotel- und Gaststättengewerbes, geführt