Der Branchenverband Schweizer Reben und Weine möchte seine Selbsthilfemassnahmen
auch für Nichtmitglieder durch den Bundesrat verbindlich erklären lassen.
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)hat am 6. Juni 2014 das entsprechende Gesuch
im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht.
Gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Landwirtschaftsgesetzes kann der Bundesrat
in bestimmten Fällen die von Branchen- oder Produzentenorganisationen
beschlossenen Selbsthilfemassnahmen für Nichtmitglieder verbindlich erklären.
Die Massnahmen müssen die Qualitätsverbesserung, die Absatzförderung oder
die Anpassung des Angebots an die Erfordernisse des Marktes betreffen.
Das vorliegende Gesuch betrifft die Erhebung von Beiträgen zur Finanzierung
von Selbsthilfemassnahmen zu Gunsten der Absatzförderung für Schweizer Weine.
Gemäss Art. 9 der Verordnung über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen
von Branchen- und Produzentenorganisationen (VBPO; SR 919.117.72) wird ein
von einer Branchenorganisation an den Bundesrat eingereichtes Gesuch veröffentlicht.
Mit der Veröffentlichung sollen die Nichtmitglieder der Organisation über das Gesuch
informiert werden. Die Veröffentlichung ist Teil des Vernehmlassungsverfahrens, sie
gewährt keine besonderen Einspracherechte.
Änderungen sind entsprechend dem Ergebnis der Konsultation möglich. Der Bundesrat
wird darüber entscheiden, ob und allenfalls wieweit er dem Gesuch entsprechen wird.
Die Gesuchsunterlagen können auf der Website des Bundesamtes für Landwirtschaft
konsultiert werden (www.blw.admin.ch: Themen / Produktion und Absatz / Kennzeichnung,
Qualitäts- und Absatzförderung / Branchenorganisationen).
Die Konsultation dauert bis zum 7. Juli 2014. Die Stellungnahmen sind dem Bundesamt
für Landwirtschaft, Fachbereich Pflanzliche Produkte, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern
zu übermitteln.